PFLICHTENHEFT zur QUALITÄTSSICHERUNG

Die Pflichten der ECDL Prüfer/innen:

Die Anmelde- und Zuschlagspflicht
Die Eintragungspflicht
Die Dokumentationspflicht
Die Informationspflicht
Die Auskunftspflicht


Die Anmelde- und Zuschlagspflicht

Diese Verpflichtung trifft sowohl den Prüfer/die Prüferin als auch die veranstaltende Schule bzw. Institution.

Jede Prüfung wird von einer Schule, die in diesem Fall als Testcenter ihre EDV-Einrichtungen entsprechend zertifiziert haben muss, angemeldet. Dabei wird die Anzahl der voraussichtlich zu prüfenden Modulen von der Schule bzw. dem/der für die Prüfung verantwortlichen Lehrer/in angegeben.

Der organisierende Lehrer/die organisierende Lehrerin muss dem Prüfer/der Prüferin rechtzeitig (mindesten einen Tag vor der Prüfung) eine Kandidat/innenliste in elektronischer Form mit allen notwendigen Daten zukommen lassen.

Die Untergrenze liegt bei 10 Modulen, die Obergrenze bei 90 Modulen.

Die Anmeldung auf der Vereins-Site erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin.

Der Prüfer/die Prüferin übernimmt im Members-Bereich auf der Seite „Offene Prüfungen“  eine angemeldet, frei geschaltete Prüfung. Elektronische Prüfungen sind gesondert gekennzeichnet.

Prüfer/innen können sich eine Prüfung pro Schuljahr durch das Office zuteilen lassen (und erfüllen somit die Pflicht wenigstens ein Mal pro Schuljahr zu prüfen), damit ist gewährleistet, dass die Prüferqualifikation aufrecht bleibt. Diese zugeteilte Prüfung darf nicht mehr als 40 Module umfassen. Diese Option ist per E-Mail an office@edu.ecdl.at zu richten.

Pro Halbjahr kann jeder Prüfer/jede Prüferin nur 500 Module prüfen. Stichtag 1. März und 1. September. In "Notfällen", wenn Prüfungstermine sonst nicht vergeben werden könnten, darf diese Grenze überschritten werden. Wenn ein Prüfer/eine Prüferin mehr als 600 Module im Halbjahr prüft, nimmt er/sie die entsprechende Anzahl als Malus mit ins nächste Halbjahr mit.

Jeder Prüfer/jede Prüferin kann bzw. darf an einem Tag nur eine Prüfung durchführen.

Nach erfolgtem Zuschlag erhält der Prüfer/die Prüferin und die Schule ein E-Mail mit der Bestätigung der Übernahme. Trotzdem ist der Prüfer/die Prüferin verpflichtet mit der Schule Kontakt aufzunehmen und die Annahme des Termins ebenfalls zu bestätigen.

Die Annahme einer Prüfung ist dem Prüfer/der Prüferin untersagt, wenn eine oder mehrere Kandidat/innen vom Prüfer/von der Prüferin fachbezogen unterrichtet wurden oder ein Kandidat/eine Kandidatin ein Vorbereitungsseminar bei dem  Prüfer/der Prüferin absolviert hat.

Bei händischen Prüfungen darf KEIN anderer Lehrer/keine andere Lehrerin der gleichen Schule prüfen.

Dem Prüfer/der Prüferin ist es streng untersagt einen Zuschlagsvorteil zu erzielen, indem er/sie durch geeignete Hilfsmittel oder Werkzeuge die Datenbank des Vereins automatisch abfragt, um von der Freigabe einer bestimmten Prüfung informiert zu werden. Das Logfile der Zugriffe am Server wird aus gegebenem Anlass laufend dahingehend überwacht.

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Die Eintragungspflicht

Der Prüfer/die Prüferin muss für jeden Schüler/jede Schülerin VOR Beginn der 1. Modulprüfung eine Skills Card anlegen. Sollte der Schüler/die Schülerin zu Prüfung nicht erscheinen, kann die Skills Card wieder "zurückgegeben" werden und es fällt keine Verrechnung an. Dazu bitte ein Email an office@edu.ecdl.at senden.

Der organisierende Lehrer/die organisierende Lehrerin muss dem Prüfer /der Prüferin die entsprechenden notwendigen Daten in elektronischer Form rechtzeitig (mindestens einen Tag vor der Prüfung) zukommen lassen.

Sollten Schüler/innen mit Skills Cards aus fremden Testcentern kommen, muss der Prüfer/die Prüferin diese ebenfalls in die Vereinsdatenbank eintragen. (Siehe ECDL Core - Skills Cards - Neue Skills Card (fremd). In diesem Fall erfolgt natürlich KEINE Verrechnung.

Die Rückverrechnung der Skills Cards erfolgt monatlich mit dem Verein.

Nach abgeschlossener Beurteilung der Arbeiten hat der Prüfer/die Prüferin die Ergebnisse in die Datenbank des Vereins einzutragen. Die Eintragung hat innerhalb einer Woche (acht Tage) nach dem Prüfungstermin zu erfolgen.

Die Prüfer/innen sind auch verpflichtet negative Ergebnisse ein zu tragen.

Fehlt eine Eintragung wird von der ausstellenden Institution, der Österreichischen Computer Gesellschaft (OCG), die Ausstellung des ECDL verweigert. Der ECDL Anwärter/die ECDL Anwärterin hat in diesem Fall gegenüber dem säumigen Prüfer/ der säumigen Prüferin einen Anspruch auf Schadenersatz für alle entstandenen Nachteile und Spesen.

Die Unterlassung der Eintragung würde auch einen Vertragsbruch des Vereins gegenüber der OCG darstellen. Die Eintragungen werden daher vom Verein kontrolliert.

Die Eintragungen dienen überdies der Information der Prüfungskandidat/innen über ihren Erfolg, da sie über die Homepage des Vereins durch Eingabe ihrer Skills Card  Nummer auf die Ergebnisse zugreifen können.

Bei elektronischen Prüfungen erfolgt die Auswertung und Eintragung der Module automatisch. Der Prüfer/die Prüferin dadurch keinen zusätzlichen Aufwand.

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Die Abrechnungspflicht

Nach abgeschlossener Prüfung hat der Prüfer/die Prüferin eine Abrechnung zu erstellen. Dabei erhält der organisierende Lehrer/die organisierende Lehrerin einen Organisationsbeitrag erstattet. Genaue Infos dazu >>hier

Der Vereinsanteil wird einmal monatlich vom Verein in Rechnung gestellt und ist umgehend zu bezahlen. Die Rechnungsnummer muss auf der Überweisung vermerkt werden.

Die Abrechnung ist auf Verlangen zusammen mit der Kandidat/innenliste dem Verein in Kopie zu übermitteln und stellt darüber hinaus einen wichtigen Beleg für die Steuererklärung und die Berechnung des Sozialversicherungsbeitrages der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft dar.

Basis der Abrechnung ist eine Ergebnisliste aus der mindestens folgende Daten hervorgehen müssen: Datum der Prüfung, Prüfungsnummer, Vorname, Nachname, Skills  Card Nummer, abgelegtes Modul, Ergebnis.

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Die Dokumentationspflicht

Die Prüfungsergebnisse müssen bis zu sechs Monaten nach der Prüfung noch überprüfbar sein. Daher sind die Beurteilungsbögen und die Prüfungsdateien aller Kandidat/innen sechs Monate aufzubewahren. Die Prüfungsdateien können entweder auf den Prüfungsdisketten oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden.

Über die Ausgabe der Skills Cards sind ebenfalls Aufzeichnungen zu führen, da sicher gestellt werden muss, dass diese nur an Schüler/innen, Lehrer/innen oder Bedienstete der öffentlichen Verwaltung ausgegeben wurden. Bewährt hat sich eine Liste die vom organisierenden Lehrer/der organisierenden Lehrerin erstellt wird.

Abrechnungen, Ergebnislisten und Listen über die Ausgabe von Skills Cards sind für die Belange des Vereins mindestens 3 1/2 Jahre aufzubewahren.

Alle Belege für die Steuererklärung unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren.

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Die Informationspflicht

Der Prüfer/die Prüferin ist verpflichtet sich durch Informationen auf der Homepage des Vereins auf dem Laufenden zu halten. (Vorstandsinfo im Membersbereich)

Er/Sie ist insbesondere verpflichtet, verbindlich und termingerecht Änderungen in der Gestaltung der Abrechnung und Änderungen in der Prüfungsabwicklung, wie neuer Syllabus und damit neuer Fragenkatalog etc. anzuwenden.

 

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Die Auskunftspflicht

Der Prüfer/die Prüferin ist verpflichtet dem Verein und den von diesen bestellten Organen über Aufforderung jede gewünschte Auskunft über die von ihm/ihr durchgeführten ECDL-Prüfungen unverzüglich zu geben und diese durch geeignete Dokumente wie Beurteilungsblätter, Ergebnislisten, Abrechnungen, Aufzeichnungen über die Ausgabe von Skills Cards etc. zu belegen.

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