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PFLICHTENHEFT zur QUALITÄTSSICHERUNG
Die Pflichten der ECDL Prüfer/innen:
Die Anmelde- und
Zuschlagspflicht
Die Eintragungspflicht
Die Dokumentationspflicht
Die Informationspflicht
Die Auskunftspflicht
Die Anmelde- und Zuschlagspflicht
Diese Verpflichtung trifft sowohl den Prüfer/die Prüferin als auch die
veranstaltende Schule bzw. Institution.
Jede Prüfung wird von einer Schule, die in diesem Fall als Testcenter
ihre EDV-Einrichtungen entsprechend zertifiziert haben muss, angemeldet.
Dabei wird die Anzahl der voraussichtlich zu prüfenden
Modulen von der Schule bzw. dem/der für die Prüfung verantwortlichen Lehrer/in
angegeben.
Der organisierende Lehrer/die organisierende Lehrerin
muss dem Prüfer/der Prüferin rechtzeitig (mindesten
einen Tag vor der Prüfung) eine Kandidat/innenliste in
elektronischer Form mit allen notwendigen Daten zukommen
lassen.
Die Untergrenze liegt bei 10 Modulen, die
Obergrenze bei 90 Modulen.
Die Anmeldung auf der Vereins-Site erfolgt mindestens
zwei Wochen vor dem Prüfungstermin.
Der Prüfer/die Prüferin übernimmt im Members-Bereich
auf der Seite „Offene Prüfungen“ eine angemeldet,
frei geschaltete
Prüfung. Elektronische
Prüfungen sind gesondert gekennzeichnet.
Prüfer/innen können sich eine Prüfung pro Schuljahr
durch das Office zuteilen lassen (und
erfüllen somit die Pflicht wenigstens ein Mal pro
Schuljahr zu prüfen), damit
ist gewährleistet, dass die
Prüferqualifikation aufrecht bleibt.
Diese zugeteilte Prüfung darf nicht mehr als 40 Module umfassen. Diese
Option ist per E-Mail an
office@edu.ecdl.at zu richten.
Pro Halbjahr kann jeder Prüfer/jede Prüferin nur 500 Module prüfen.
Stichtag 1. März und 1. September. In "Notfällen", wenn
Prüfungstermine sonst nicht vergeben werden könnten,
darf diese Grenze überschritten werden. Wenn ein
Prüfer/eine Prüferin mehr als 600 Module im Halbjahr
prüft, nimmt er/sie die entsprechende Anzahl als Malus
mit ins nächste Halbjahr mit.
Jeder Prüfer/jede Prüferin kann bzw. darf an einem
Tag nur eine Prüfung durchführen.
Nach erfolgtem Zuschlag erhält der Prüfer/die Prüferin
und die Schule ein E-Mail mit der Bestätigung der
Übernahme. Trotzdem ist der Prüfer/die Prüferin
verpflichtet mit der Schule
Kontakt aufzunehmen und die Annahme des Termins
ebenfalls zu bestätigen.
Die Annahme einer Prüfung ist dem Prüfer/der Prüferin untersagt, wenn
eine oder mehrere Kandidat/innen vom Prüfer/von
der Prüferin fachbezogen unterrichtet wurden oder ein Kandidat/eine
Kandidatin ein Vorbereitungsseminar bei
dem Prüfer/der Prüferin absolviert hat.
Bei händischen Prüfungen darf KEIN anderer Lehrer/keine
andere Lehrerin der gleichen Schule prüfen.
Dem Prüfer/der Prüferin ist es streng untersagt einen Zuschlagsvorteil zu
erzielen, indem er/sie durch geeignete Hilfsmittel oder Werkzeuge die Datenbank des
Vereins automatisch abfragt, um von der Freigabe einer
bestimmten Prüfung informiert zu
werden. Das Logfile der Zugriffe am Server wird aus gegebenem Anlass laufend
dahingehend überwacht.
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Die Eintragungspflicht
Der Prüfer/die Prüferin muss für jeden
Schüler/jede Schülerin VOR Beginn der 1.
Modulprüfung eine Skills Card anlegen. Sollte
der Schüler/die Schülerin zu Prüfung nicht
erscheinen, kann die Skills Card wieder
"zurückgegeben" werden und es fällt keine
Verrechnung an. Dazu bitte ein Email an
office@edu.ecdl.at senden.
Der organisierende Lehrer/die organisierende Lehrerin
muss dem Prüfer /der Prüferin die entsprechenden
notwendigen Daten in elektronischer Form rechtzeitig
(mindestens einen Tag vor der Prüfung) zukommen lassen.
Sollten
Schüler/innen mit Skills Cards aus fremden
Testcentern kommen, muss der Prüfer/die
Prüferin diese ebenfalls in die
Vereinsdatenbank eintragen. (Siehe ECDL Core
- Skills Cards - Neue Skills Card (fremd). In
diesem Fall erfolgt natürlich KEINE
Verrechnung.
Die Rückverrechnung der Skills Cards erfolgt monatlich
mit dem Verein.
Nach abgeschlossener Beurteilung der Arbeiten hat der
Prüfer/die Prüferin die Ergebnisse in die Datenbank
des Vereins einzutragen. Die Eintragung hat
innerhalb einer Woche (acht Tage) nach dem Prüfungstermin zu erfolgen.
Die Prüfer/innen sind auch verpflichtet negative
Ergebnisse ein zu tragen.
Fehlt eine Eintragung wird von der
ausstellenden Institution, der Österreichischen Computer Gesellschaft (OCG),
die Ausstellung des ECDL verweigert. Der ECDL Anwärter/die ECDL Anwärterin hat in diesem
Fall gegenüber dem säumigen Prüfer/ der säumigen Prüferin einen Anspruch auf
Schadenersatz für alle entstandenen Nachteile und Spesen.
Die Unterlassung der Eintragung würde auch einen Vertragsbruch des Vereins
gegenüber der OCG darstellen. Die Eintragungen werden daher vom Verein kontrolliert.
Die Eintragungen dienen überdies der Information der Prüfungskandidat/innen über
ihren Erfolg, da sie über die Homepage des Vereins durch Eingabe ihrer Skills
Card Nummer auf die Ergebnisse zugreifen können.
Bei elektronischen Prüfungen erfolgt die Auswertung
und Eintragung der Module automatisch. Der Prüfer/die
Prüferin dadurch keinen zusätzlichen Aufwand.
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Die Abrechnungspflicht
Nach abgeschlossener Prüfung hat der Prüfer/die Prüferin eine Abrechnung zu
erstellen. Dabei erhält der
organisierende Lehrer/die organisierende
Lehrerin einen Organisationsbeitrag
erstattet. Genaue Infos dazu
>>hier
Der Vereinsanteil wird einmal monatlich vom Verein in
Rechnung gestellt und ist umgehend zu bezahlen. Die
Rechnungsnummer muss auf der Überweisung vermerkt
werden.
Die Abrechnung ist auf Verlangen zusammen mit der Kandidat/innenliste dem Verein
in Kopie zu übermitteln und stellt darüber hinaus einen wichtigen Beleg für die
Steuererklärung und die Berechnung des Sozialversicherungsbeitrages der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft dar.
Basis der Abrechnung ist eine Ergebnisliste aus der mindestens folgende Daten
hervorgehen müssen: Datum der Prüfung, Prüfungsnummer, Vorname,
Nachname, Skills Card Nummer, abgelegtes Modul, Ergebnis.
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Die Dokumentationspflicht
Die Prüfungsergebnisse müssen bis
zu sechs Monaten nach der Prüfung
noch überprüfbar sein. Daher sind die Beurteilungsbögen und die Prüfungsdateien
aller Kandidat/innen sechs Monate aufzubewahren. Die Prüfungsdateien können
entweder auf den Prüfungsdisketten oder auf anderen Datenträgern gespeichert
werden.
Über die Ausgabe der Skills Cards sind ebenfalls Aufzeichnungen zu führen, da
sicher gestellt werden muss, dass diese nur an Schüler/innen, Lehrer/innen
oder Bedienstete der öffentlichen
Verwaltung ausgegeben wurden. Bewährt hat sich eine Liste die vom
organisierenden Lehrer/der organisierenden Lehrerin
erstellt wird.
Abrechnungen, Ergebnislisten und Listen über die Ausgabe von Skills
Cards sind
für die Belange des Vereins mindestens
3 1/2 Jahre aufzubewahren.
Alle Belege für die Steuererklärung unterliegen einer
Aufbewahrungsfrist von
sieben Jahren.
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Die Informationspflicht
Der Prüfer/die Prüferin ist verpflichtet sich durch Informationen auf der
Homepage des Vereins auf dem Laufenden zu halten.
(Vorstandsinfo im Membersbereich)
Er/Sie ist insbesondere verpflichtet, verbindlich und termingerecht Änderungen
in der Gestaltung der Abrechnung und Änderungen in der Prüfungsabwicklung, wie
neuer Syllabus und damit neuer Fragenkatalog etc. anzuwenden.
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Die Auskunftspflicht
Der Prüfer/die Prüferin ist verpflichtet dem Verein und den von diesen
bestellten Organen über Aufforderung jede gewünschte Auskunft über die von
ihm/ihr durchgeführten ECDL-Prüfungen unverzüglich zu geben und diese durch
geeignete Dokumente wie Beurteilungsblätter, Ergebnislisten, Abrechnungen,
Aufzeichnungen über die Ausgabe von Skills
Cards etc. zu belegen.
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