§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, juristische und fördernde Mitglieder.
  2. Als ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen aufgenommen werden, welche sich der Vereinsarbeit und dem Vereinsleben widmen wollen, z.B. durch die OCG qualifizierte Prüfer/innen oder Lehrer/innen, die gemäß Erlass des BMUKK: GZ 17.600/49-22a/98 vom 8. Juli 1998 als ECDL – Prüfer/innen qualifiziert wurden oder vergleichbar qualifizierte Beamt/innen; aber auch Lehrer/innen oder Schulen sowie öffentliche Bedienstete welche den Verein aktiv unterstützen, z.B. dadurch dass sie den ECDL selbst unterrichten oder an ihrer Schule oder Dienststelle aktiv fördern, die Mitgliedschaft von Verbänden, überregionalen Interessensgemeinschaften oder anderen Organisationen ist jedoch ausgeschlossen. Die ordentliche Mitgliedschaft kann frühestens ab dem Zeitpunkt erreicht werden, ab dem das Mitglied sich voll der Vereinsarbeit und dem Vereinszweck widmet, also aktiv an der Prüfer/innen- oder Unterrichtstätigkeit teilnimmt (Bei Mitgliedern die nicht qualifizierte Prüfer/innen oder aktiv praktizierende Lehrer/innen sind (z.B. institutionelle Mitglieder) entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied). Die ordentliche Mitgliedschaft kann ab dem Einlangen des Ansuchens beantragt und erteilt werden, wobei jeder Antrag vom Vorstand zu bearbeiten und die Aufnahme zu genehmigen ist. Als ordentliche Mitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden, die eine besondere Bedeutung für die Umsetzung der Ziele des Vereins haben, beispielsweise die Republik Österreich, vertreten durch das BMUKK, andere Bundes- oder Landeszentralstellen oder die OCG.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind Prüfer/innen und Lehrer/innen bis zur ordentlichen Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.
  4. Fördernde Mitglieder können alle physischen oder juristische Personen werden, welche die Vereinstätigkeit unterstützen wollen. (z.B.: durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages).

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