§ 5 Mitgliedschaft
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Die Mitglieder des Vereins
gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, juristische und fördernde
Mitglieder.
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Als ordentliche Mitglieder
können Einzelpersonen aufgenommen werden, welche sich der Vereinsarbeit und
dem Vereinsleben widmen wollen, z.B. durch die OCG qualifizierte
Prüfer/innen oder Lehrer/innen, die gemäß Erlass des BMUKK: GZ
17.600/49-22a/98 vom 8. Juli 1998 als ECDL – Prüfer/innen qualifiziert
wurden oder vergleichbar qualifizierte Beamt/innen; aber auch Lehrer/innen
oder Schulen sowie öffentliche Bedienstete welche den Verein aktiv
unterstützen, z.B. dadurch dass sie den ECDL selbst unterrichten oder an
ihrer Schule oder Dienststelle aktiv fördern, die Mitgliedschaft von
Verbänden, überregionalen Interessensgemeinschaften oder anderen
Organisationen ist jedoch ausgeschlossen. Die ordentliche Mitgliedschaft
kann frühestens ab dem Zeitpunkt erreicht werden, ab dem das Mitglied sich
voll der Vereinsarbeit und dem Vereinszweck widmet, also aktiv an der
Prüfer/innen- oder Unterrichtstätigkeit teilnimmt (Bei Mitgliedern die nicht
qualifizierte Prüfer/innen oder aktiv praktizierende Lehrer/innen sind (z.B.
institutionelle Mitglieder) entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als
ordentliches Mitglied). Die ordentliche Mitgliedschaft kann ab dem Einlangen
des Ansuchens beantragt und erteilt werden, wobei jeder Antrag vom Vorstand
zu bearbeiten und die Aufnahme zu genehmigen ist. Als ordentliche Mitglieder
können auch juristische Personen aufgenommen werden, die eine besondere
Bedeutung für die Umsetzung der Ziele des Vereins haben, beispielsweise die
Republik Österreich, vertreten durch das BMUKK, andere Bundes- oder
Landeszentralstellen oder die OCG.
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Außerordentliche Mitglieder
sind Prüfer/innen und Lehrer/innen bis zur ordentlichen Aufnahme durch die
Mitgliederversammlung.
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Fördernde Mitglieder können
alle physischen oder juristische Personen werden, welche die
Vereinstätigkeit unterstützen wollen. (z.B.: durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages).
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