§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort Anfragen und Anträge zu stellen. Zusätzliche Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vereinsvorstand schriftlich vorzulegen.
  2. Das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht sind den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
  3. Die Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren.
  4. Falls der Verein Beschlüsse fasst, durch welche die Republik Österreich im Wege des BMUKK finanziell in Anspruch genommen werden könnte oder durch welche die Prüfungsgebühren für Schüler/innen und andere Auszubildende signifikant erhöht würden, bedarf es jedenfalls der Zustimmung des Vertreters/der Vertreterin der Republik Österreich im Vereinsvorstand.
  5. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Vereins.
  6. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
  7. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

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