§ 7 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ableben, bei juristischen Personen durch Aufhören der Rechtspersönlichkeit oder Ausschluss, als auch, bei Nichtbezahlung der Beiträge. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
  2. Der Ausschluss oder eine Sperre eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden, sowie bei ECDL – Prüfern/innen wenn diese ihre Prüfer/innen Berechtigung verloren haben (mindestens eine Prüfung pro Schuljahr; Rechtzeitiges Update der Qualifikation). Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses die Berufung an den Vorstand, im Bestätigungsfall an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

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