§ 7 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt
durch freiwilligen Austritt, Ableben, bei juristischen Personen durch
Aufhören der Rechtspersönlichkeit oder Ausschluss, als auch, bei
Nichtbezahlung der Beiträge. Der freiwillige Austritt kann jederzeit
erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und
entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt
entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
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Der Ausschluss oder eine Sperre
eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten verfügt werden, sowie bei ECDL – Prüfern/innen wenn diese
ihre Prüfer/innen Berechtigung verloren haben (mindestens eine Prüfung pro
Schuljahr; Rechtzeitiges Update der Qualifikation). Gegen den Ausschluss ist
binnen zwei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses die Berufung an den
Vorstand, im Bestätigungsfall an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu
deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
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