§ 11 Der Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens sechs, aber höchstens 18 Mitgliedern, Er besteht jedenfalls aus einem Vorsitzenden, einem Kassier, einem Schriftführer sowie jeweils einem Stellvertreter. Im Sinne der Vertretung aller Interessensgemeinschaften sind im Vorstand Expert/innen aller Schultypen (pädagogischen Abteilungen des BMUKK) vertreten, sowie mindestens je ein/e Vertreter/in der Republik Österreich im Wege des BMUKK, und ein/e Vertreter/in der OCG.
  2. Der Vorstand wird jeweils auf sechs Jahre von der Mitgliederversammlung mittels einer einfachen Mehrheit gewählt. Die Funktionen des Vorstands werden durch diesen festgelegt.
  3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter/in mindestens eine Woche im Voraus, unter Ausnutzung der elektronischen Medien,  einberufen, und hat mindesten ein Mal im Jahr zu tagen.
  4. Der Vorstand führt den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung und legt die Tagesordnung fest.
  5. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden des Vorstands vertreten. Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes geführt.
  6. Über jede Sitzung des Vereinsvorstandes ist ein Protokoll zu führen, aus dem alle Angaben ersichtlich sind, die eine Überprüfung der Statuten mäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen muss. Das Protokoll ist vor Beginn der nächsten Sitzung zu verteilen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.
  7. Geschäftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder eines anderen Funktionsmitglieds des Vorstandes.
  8. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können auf eigenen Wunsch zurücktreten. Jeder Rücktritt wir erst nach Neuwahl eines neuen Vorstandes/Vorstandsmitgliedes oder durch die Entlastung durch die Mitgliederversammlung (Punkt: Die Mitgliederversammlung) wirksam. Bis zum Wirksamwerden des Rücktrittes ist der Vorstand zur Vertretung des Vereins verpflichtet und haftet für seine Handlungen (Punkt: Aufgaben des Vereinsvorstandes).
  9. Wenn ein Mitglied des Vorstandes zurücktritt ist spätestens drei Monate nach diesem Rücktritt eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen um das scheidende Mitglied zu entlasten. Ist durch den Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ein Schultyp nicht mehr im Vorstand mit mindestens einer Stimme vertreten so ist dies Mitglied so rasch als möglich zu ersetzen.
  10. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  11. Der Vereinsvorstand kann Mitglieder, zum Zwecke der besseren Abwicklung von Projekten (z.B. Qualitätssicherung), zeitlich begrenzt (Dauer der Projekte) in den Vorstand kooptieren.

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