§ 11 Der Vereinsvorstand
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Der Vereinsvorstand besteht aus
mindestens sechs, aber höchstens 18 Mitgliedern, Er besteht jedenfalls aus
einem Vorsitzenden, einem Kassier, einem Schriftführer sowie jeweils einem
Stellvertreter. Im Sinne der Vertretung aller Interessensgemeinschaften sind
im Vorstand Expert/innen aller Schultypen (pädagogischen Abteilungen des
BMUKK) vertreten, sowie mindestens je ein/e Vertreter/in der Republik
Österreich im Wege des BMUKK, und ein/e Vertreter/in der OCG.
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Der Vorstand wird jeweils auf
sechs Jahre von der Mitgliederversammlung mittels einer einfachen Mehrheit
gewählt. Die Funktionen des Vorstands werden durch diesen festgelegt.
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Der Vorstand wird vom
Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter/in
mindestens eine Woche im Voraus, unter Ausnutzung der elektronischen Medien,
einberufen, und hat mindesten ein Mal im Jahr zu tagen.
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Der Vorstand führt den Vorsitz
bei der Mitgliederversammlung und legt die Tagesordnung fest.
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Der Verein wird nach außen
durch den Vorsitzenden des Vorstands vertreten. Die Geschäfte des Vereins
werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes geführt.
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Über jede Sitzung des
Vereinsvorstandes ist ein Protokoll zu führen, aus dem alle Angaben
ersichtlich sind, die eine Überprüfung der Statuten mäßigen Gültigkeit der
gefassten Beschlüsse ermöglichen muss. Das Protokoll ist vor Beginn der
nächsten Sitzung zu verteilen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch
erhoben wird.
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Geschäftstücke des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorsitzenden/der
Vorsitzenden oder eines anderen Funktionsmitglieds des Vorstandes.
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Der Vorstand oder einzelne
Mitglieder können auf eigenen Wunsch zurücktreten. Jeder Rücktritt wir erst
nach Neuwahl eines neuen Vorstandes/Vorstandsmitgliedes oder durch die
Entlastung durch die Mitgliederversammlung (Punkt: Die
Mitgliederversammlung) wirksam. Bis zum
Wirksamwerden des Rücktrittes ist der Vorstand zur Vertretung des Vereins
verpflichtet und haftet für seine Handlungen (Punkt:
Aufgaben des Vereinsvorstandes).
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Wenn ein Mitglied des
Vorstandes zurücktritt ist spätestens drei Monate nach diesem Rücktritt eine
ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen um das
scheidende Mitglied zu entlasten. Ist durch den Rücktritt eines
Vorstandsmitgliedes ein Schultyp nicht mehr im Vorstand mit mindestens einer
Stimme vertreten so ist dies Mitglied so rasch als möglich zu ersetzen.
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Beschlüsse des Vorstandes
bedürfen der Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Vorstandsmitglieder
sowie der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Der Vereinsvorstand kann
Mitglieder, zum Zwecke der besseren Abwicklung von Projekten (z.B.
Qualitätssicherung), zeitlich begrenzt (Dauer der Projekte) in den Vorstand
kooptieren.
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