§ 12 Aufgaben des Vereinsvorstandes

1. Der Vereinsvorstand

(1)   verwaltet die vom BMUKK angekaufte Lizenz zur Durchführung des ECDL und ist im Rahmen seiner Möglichkeiten und Mittel für die Qualitätssicherung der ECDL-Tests verantwortlich und zuständig;

(2)   kann zu diesem Zweck auch stichprobenartige Kontrollen der ECDL-Prüfungen und der Ergebnisse durchführen und Prüfungsräume von schulischen Testcentern fallweise hinsichtlich Hard- und Softwareausstattung überprüfen; die Kontrolle der Prüfungsräume entfällt, wenn die Schulbehörde erster Instanz die Kontrolle der Prüfungsräume gewährleistet;

(3)   erstellt den alljährlichen Haushaltsvoranschlag und ist für die widmungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich und zuständig;

(4)   beruft ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen ein und bereitet Anträge für die Mitgliederversammlung vor;

(5)   vollzieht die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse;

(6)   entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind;

(7)   kann auch Projekte in Zusammenhang mit dem Vereinszweck ausarbeiten lassen.

2.  Der Vereinsvorstand und seine Mitglieder haften für die sorgfältige Durchführung der Vertretungshandlungen. Jede persönliche Haftung einzelner Vereinsmitglieder ist jedenfalls mit
€ 1.000,00  begrenzt. Eine höhere persönliche Haftung ist bis zu der Höhe möglich, bis zu der sich ein Vorstandsmitglied oder durch dessen Mithilfe verwandte/befreundete Personen, direkte Vermögensvorteile verschafft haben.

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