§ 13 Die Rechnungsprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung können zwei Rechnungsprüfer/innen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden, denen die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses obliegt; eine Delegierung an eine/n Wirtschaftsprüfer/in ist zulässig.
  2. Über das Ergebnis ihrer Tätigkeit berichten die Rechnungsprüfer/innen bzw. bei einer Delegierung an eine/n Wirtschaftsprüfer/in die Kassiere in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Rechnungsprüfer/innen werden für die gleiche Funktionsperiode gewählt wie der Vorstand.
  4. Der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebahrung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfung darf keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören dessen Tätigkeit sie prüfen. Rechtsgeschäfte zwischen der Rechnungsprüfung und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
  5. Auf Antrag der Rechnungsprüfer/innen oder auf Antrag von 25% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung kann bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein unabhängiger Dritter, der berufsmäßig dazu befugt ist (Steuerberater, Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer), mit der Überprüfung der Bücher betraut werden.

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