§ 13 Die Rechnungsprüfer
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Von der Mitgliederversammlung
können zwei Rechnungsprüfer/innen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder
gewählt werden, denen die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses
obliegt; eine Delegierung an eine/n Wirtschaftsprüfer/in ist zulässig.
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Über das Ergebnis ihrer
Tätigkeit berichten die Rechnungsprüfer/innen bzw. bei einer Delegierung an
eine/n Wirtschaftsprüfer/in die Kassiere in der Mitgliederversammlung.
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Die Rechnungsprüfer/innen
werden für die gleiche Funktionsperiode gewählt wie der Vorstand.
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Der Rechnungsprüfung obliegt
die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebahrung des
Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und
statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfung darf keinem Organ
– mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören dessen Tätigkeit sie
prüfen. Rechtsgeschäfte zwischen der Rechnungsprüfung und dem Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
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Auf Antrag der
Rechnungsprüfer/innen oder auf Antrag von 25% der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung kann bei einer
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein unabhängiger
Dritter, der berufsmäßig dazu befugt ist (Steuerberater, Buchprüfer,
Wirtschaftsprüfer), mit der Überprüfung der Bücher betraut werden.
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