§ 14 Das Schiedsgericht
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In allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
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Das Schiedsgericht setzt sich
aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass
jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche
Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten
Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied
zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter allen Vorgeschlagenen das Los.
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Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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