§ 17 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins
erfolgt in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Für die
Gültigkeit des Beschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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Bei Auflösung des Vereins fällt
das Vereinsvermögen der Republik Österreich mit der Auflage zu, es im Rahmen
des BMUKK für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Vereinszweckes (Punkt:
Zweck des Vereins) einzusetzen.
ECDL Statuten Version, am 03.05.2008
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