§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Für die Gültigkeit des Beschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Republik Österreich mit der Auflage zu, es im Rahmen des BMUKK für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Vereinszweckes (Punkt: Zweck des Vereins) einzusetzen.

ECDL Statuten Version, am 03.05.2008